- Der Verein hat den Zweck, die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu fördern, rechtliche Kenntnisse für den Berufsstand Finanz- und Versicherungsmakler zu vertiefen, Unterstützung bei der Gewinnung des Berufsnachwuchses und dessen Ausbildung zu geben und die Interessen des Berufsstandes zu vertreten.
- Der Verein verfolgt die selbstlose Förderung des Berufsstandes seiner Mitglieder. Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:a) Darstellung und Ausprägung eines soliden Berufsbildes sowie Aufdeckung diesem Berufsbild widersprechender Arbeitspraktikenb) Erarbeiten eines Konzeptes für die Haftungsbegrenzung im Berufsstand und gegenüber den Produktlieferanten sowie einer Honorarordnung für vergütungspflichtige Serviceleistungenc) Gemeinsame Bildungsforen und Informationsveranstaltungen zu Neuheiten von Versicherungs- und Finanzdienstleitungsprodukten sowie Serviceherausforderungend) Aufbau einer Nachnutzungsgemeinschaft von Deckungskonzepten und Beratungsstrategien, in der jeder Partner seinen eigenen Status mit eigenen Courtage- und Nachnutzungsvereinbarungen behält sowie an der kreativen Entwicklung neuer Produkte teilnimmte) Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstiger Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln sowie aller Verstöße gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand
f) Pflege der Beziehungen zu anderen Wirtschaftsverbänden sowie Pflege eines Informations- und Gedankenaustausches und, bei Bedarf und auf Wunsch, Unterstützung bei der Wahrnehmung der Belange der Mitglieder
g) Öffentlichkeitsarbeit mit den Medien
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Versicherungs- und Finanzmakler Verband Sachsen“ und hat seinen Sitz in Chemnitz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Makler der Versicherungs- und Finanzdienstleistung mit eigenem Unternehmen (natürliche und juristische Personen), Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder sein.Zur Aufnahme in den „Versicherungs- und Finanzmakler Sachsen“ e.V. müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
a) Handels- und/oder Gewerberegisterauszug
b) Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate)
c) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als sechs Monate)
d) Gewerbean- oder Ummeldung
e) Schufa - Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste für den Verein erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Aufnahmegebühr und der Beitragszahlung befreit.
- Fördernde Mitglieder sind Unternehmen oder Personen, die den Verein fachlich und wirtschaftlich unterstützen.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
d) durch Gewerbeabmeldung. - Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Sie wird wirksam mit dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten ist.
- Der Ausschluss erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, mit einer Frist von mindestens vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Danach kann der Ausschluss auch gerichtlich nicht mehr angefochten werden.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Geld- oder Sachzuwendungen jeglicher Art ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben Anhörungs- jedoch kein Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die im Auftrag des Verbandes ehrenamtlich tätigen Mitglieder können Ansprüche für entstandene Aufwendungen gemäß Auslagenordnung geltend machen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum pfleglichst zu behandeln
c) den Beitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung.
- Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres wird der Beitrag zeitanteilig erhoben.
- Neu eintretende Mitglieder werden erst dann ordentliche Mitglieder, wenn die Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag vollständig entrichtet sind.
- Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag werden per Abbuchungsauftrag eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) Vorstand
b) Beirat
c) Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzendem
b) Stellvertreter
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Vorstandssprecher - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters und des Schatzmeisters.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter binnen zwei Wochen mit einer Frist von einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
In der Einladung zur der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters. - Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Recht, einen Ersatz zu bestellen.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Sicherung der Vereinsziele, Vorstandsbeauftragte, Berater, Beisitzer, Ausschüsse und Arbeitskreise aus Mitgliedern und Nichtmitglieder zu berufen bzw. abzuberufen.
§ 9 Beirat
- Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die sich durch besondere Sachkenntnis auszeichnen. Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
- Der Beirat ist zuständig z. B. für die Erarbeitung von Beschlussvorlagen zur/zum:a) Beitragsordnung
b) Auslagenordnung
c) Haushaltsplan
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zum Versand gegeben worden ist.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ordentlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können wirksam nur binnen einer Frist von 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Protokolls über diese Versammlung, angefochten werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Anfechtung ganz oder teilweise auf die Verletzung von Form- und Fristvorschriften zur Abhaltung einer Mitgliederversammlung bezieht.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
- Beschluss des Haushaltplanes
- Vorschlag und Beschluss der Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter. Bei Verhinderung beider ein vom Vorstandsvorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Verein angehört.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung. Wenn von einem ordentlichen Vereinsmitglied beantragt, muss die Wahl geheim erfolgen.
- Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13 Beschlüsse, Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu verfassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung ist die beabsichtigte Änderung bekannt zu geben. Die Änderung ist mit dreiviertel der gültigen Stimmen beschlossen.
§ 15 Vermögen
Mittel des Vereins sind ausschließlich zu Vereinszwecken zu verwenden.
§ 16 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dafür sind dreiviertel der gültigen Stimmen notwendig.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren, die ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit treffen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abwicklung vorhandene Vermögen an einen dann zu benennenden anerkannt gemeinnützigen Verein.
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Eine unwirksame oder ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereines.