Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Satzung verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Die Ausführungen beziehen sich aber gleichermaßen auf alle Personen ungeachtet des Geschlechts.
- (1) Der Verein führt den Namen „VFV Sachsen e.V.“
- (2) Er hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz, Registernummer VR 2053 eingetragen.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterentwicklung des Berufsstandes der Finanz- und Versicherungsvermittler sowie aller in der Finanz- und Versicherungsbranche tätigen Personen.
- (2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Organisation von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
b. die Durchführung von Fachforen und Informationsveranstaltungen,
c. die Förderung des beruflichen Nachwuchses,
d. die Pflege des beruflichen Erfahrungsaustausches,
e. die Vertretung der berufsständischen Interessen gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit,
f. Öffentlichkeitsarbeit,
g. Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen,
h. Maßnahmen zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen im Rahmen
der gesetzlichen Möglichkeiten.
- (3) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen oder religiösen Ziele.
- (4) Der Verein ist ein nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Zusammenschluss. Etwaige Überschüsse dienen ausschließlich der Erfüllung des Vereinszwecks.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft wird – soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt – auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.
- (2) Der Verein hat
a. ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Finanz- und Versicherungsbranche steht.
b. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c. Fördermitglieder
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.
- (3) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt,
Dieser ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungs- bzw. Austrittserklärung.
b. durch Ausschluss,
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Satzung bzw. Vereinsinteressen verstößt oder seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Vorstand Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.
c. durch Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
- (2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- (3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung zu
beachten und die beschlossenen Beiträge zu entrichten. - (4) Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben bei Ausübung von Vereinsaufgaben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener, notwendiger Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsordnung beschließen.
§ 5 Organes des Vereins
- Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Kassenprüfer
§ 6 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b. die Wahl der Kassenprüfer,
c. die Entgegennahme des Jahresberichts,
d. die Entlastung des Vorstandes,
e. den Beschluss über die Ordnungen des Vereins nach Maßgabe dieser
Satzung (z.B. Beitragsordnung, Wahlordnung, Aufwandsordnung),
f. Satzungsänderungen,
g. die Auflösung des Vereins.
- (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung.
- (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder
dies schriftlich verlangen. - (5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
- (6) Eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht an ein anderes, stimmberechtigtes, ordentliches Mitglied ist zulässig. Kein Mitglied darf mehr als zwei weitere, ordentliche Mitglieder bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder des Vereins ist nicht zulässig.
- (7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- (8) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung
- (1) Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, hybride Versammlung (Präsenzveranstaltung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme) oder rein virtuelle Versammlung durchgeführt werden.
- (2) Die Form bestimmt der Vorstand im Rahmen der Einberufung.
- (3) Ungeachtet der konkreten Art und Weise der Durchführung der Mitgliederversammlung ist sicherzustellen, dass die Identität der Teilnehmer stets feststellbar ist, Stimmabgaben eindeutig und personenbezogen erfolgen und Wortmeldungen jederzeit möglich sind.
§ 8 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- (3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit geschäftsführend bis zum Abschluss einer Neuwahl im Amt. Einzelheiten zum Wahlverfahren können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung geregelt werden.
- (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
- (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich.
- (6) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Auf Einladung des Vorstands können Gäste zugelassen werden.
- (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- (8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- (9) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen.
- (10) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 9 Kassenprüfer
- (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder oder Ehrenmitglieder zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einzelheiten zum Wahlverfahren können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung geregelt werden.
- (2) Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstandes sowie der Buchführung und sind der Mitgliederversammlung zum
Bericht verpflichtet.
§ 10 Arbeitsweise
- (1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Errichtung weiterer Gremien oder Arbeitskreise bestimmen. In dem Beschluss ist die Aufgabe des Arbeitskreises, deren Arbeitsumfang sowie die voraussichtliche zeitliche Dauer der Tätigkeit festzulegen.
- (2) Zu Mitgliedern der Arbeitskreise können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
- (3) Der Vorstand entsendet aus seinen Reihen in jeden Arbeitskreis ein Mitglied, welches in dem Arbeitskreis stimmberechtigt ist. Im Fall einer Verhinderung des entsandten Vorstandsmitglieds kann dieses durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
- (4) Kassenprüfen sind – soweit sie nicht selbst Mitglied des Arbeitskreises sind – zur Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises berechtigt.
- (5) Arbeitskreise ernennen auf ihrer konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzungen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
- (6) Arbeitskreise tagen nicht öffentlich. Gäste können auf Einladung des Vorsitzenden des Arbeitskreises zur Teilnahme zugelassen werden.
§ 11 Beiträge
- (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- (2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 12 Haftung
- (1) Für Schäden, die im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- (2) Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
§ 13 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und des BDSG ist der Vorstand.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
- (1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- (2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- (3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende natürliche oder juristische Person bzw. Organisation.
§ 15 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

